Brandschutz für Versammlungsstätten

Der Brandschutz in der Gastronomie, in Sporthallen sowie allen weiteren Versammlungsstätten unterliegt der Musterbauordnung (MBO), wenn keine erleichternden, erschwerenden oder speziellen Regelungen wie beispielsweise die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) Anwendung finden.

Überschreiten Sonderbauten eine Raumkapazität von 200 Gästen werden sie Gegenstand der länderspezifischen Versammlungsstättenverordnungen. Dies gilt ebenfalls für Anlagen im Freien, deren Besucherbereiche mehr als 1.000 Personen beherbergen können.

Bauten die unter Versammlungsstättenverordnungen – hierzu zählen auch Diskotheken oder Gastgewerbe – fallen, müssen besondere Anforderungen an den Brandschutz erfüllen. Hierzu zählen beispielsweise genaue Vorgaben für die Flucht- und Rettungswege, die Brandschutztechnische Gebäudeausstattung oder Betriebsvorschriften.

Gebäudetypen in dieser Kategorie

  • Sportstätten
  • Gaststätten
  • Systemgastronomie
  • Versammlungsstätten
  • Mehrzweckhalle
  • Diskotheken
  • Hallenbad
  • Freizeitbad
  • Allwetterbad
  • Familienbad
  • Ganzjahresbad

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