Flucht- und Rettungspläne (FRP) für Arbeitsstätten

In Sonderbauten wie Industriebauten, Verkaufsstätten, Hochhäusern, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Schulen, Hochschulen, Instituten, Kliniken, Krankenhäusern u.a. können im Rahmen des Brandschutzkonzeptes (BSK) oder der Baugenehmigung Flucht- und Rettungspläne vorgesehen werden. Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, gemäß der Art der Arbeitsstätte, Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten zu formulieren. Darunter fallen auch beispielsweise Flucht- und Rettungspläne. Der § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bietet für Flucht- und Rettungspläne die rechtliche Grundlage, die in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ weiter konkretisiert wird. Wenn baurechtlich nicht bereits gefordert, muss ein Flucht- und Rettungsplan (FRP) arbeitsrechtlich geschaffen werden, wenn die Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Hierbei unterstützen wir Sie mit rund 20 Jahren Erfahrung in allen brandschutztechnischen Dienstleistungen. Wir analysieren die betrieblichen Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort und erstellen einen rechtskonformen Flucht- und Rettungsplan in jedem benötigten Format nach DIN ISO 23601.

Wir sind Ihr Partner für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen

Unser Team stellt sicher, dass alle benötigten Fluchtpläne fachgerecht und gesetzeskonform erstellt werden und den Standards entsprechen.

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